Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Sie können ins Baulastenverzeichnis eines Grundstücks Einsicht nehmen oder eine Abschrift verlangen, wenn Sie ggf. ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskunft ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.