Verfahrensfreie Beseitigung einer Anlage nach § 60 BauO LSA anzeigen
- #Bauen
- #Abbruchgenehmigung
- #Baugenehmigung
- #bauliche
- #Anlage
- #Beseitigung
- #Ab-bruch
- #Anzeige
- #baugenehmigungsbedürftiger
Die Anzeige der Beseitigung von Gebäuden und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung vorzulegen. Die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage gilt als Änderung und bedarf einer Baugenehmigung.
Nach § 60 Abs. 3 BauO LSA ist die Beseitigung von folgenden Anlagen verfahrensfrei:
- Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn diese keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Bei einer Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie gegebenenfalls noch notwendige Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige online ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige.
- Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.
Voraussetzungen
Sie benötigen folgende Unterlagen für eine Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage:
- Auszug Amtliche Liegenschaftskarte,
- Lageplan,
- Erhebungsbogen für Baustatistik,
- Nachweis Vertretervollmacht des Bauherrn,
- Sonstige Anlagen,
- Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden ist die Beteiligung eines qualifizierten Tragwerkplaners erforderlich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vor der Beseitigung anzuzeigen.
Hinweise/Besonderheiten
Wenn Sie eine Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst, ob Sie das Bauvorhaben verfahrensfrei beseitigen dürfen (§ 60 Abs. 3 BauO LSA – siehe oben).
Weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO LSA)
- Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauVorlVO LSA)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VVTB)
- Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VVTB)-Anlage
- Weiterführende Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales