Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) bestimmt, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen, soweit das Vorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist (§§ 60, 61 BauO LSA) bzw. nichts anderes bestimmt ist (§§ 59, 75,76 BauO LSA). Sie unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten: Genehmigungsfreistellung (§ 61 BauO LSA), Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA).
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Für bestimmte Bauvorhaben, wie bspw. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, dessen Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt werden.
Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anzuzeigen.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens schriftlich beantragt werden (§ 74 BauO LSA), z.B. ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist
Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.