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Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten
Ihr Vorhaben muss im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes liegen. Ansonsten müssen sie einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) oder im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA) stellen.   

Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichen eines Bauantrages bestimmen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA).

Der Bauherr oder die Bauherrin kann bei Vorlage der Unterlagen bestimmen, dass seine oder ihre Vorlage im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, seine Vorlage als Bauantrag zu behandeln ist (§ 61 Abs. 4 Satz 4 BauO LSA).

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 BauO LSA sind die Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Hat der Bauherr/in bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass die Vorlage im Fall der Erklärung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO LSA als Bauantrag zu behandeln ist, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

Was wird benötigt? Erforderliche Unterlagen nach § 4 BauVorlVO:

  • der Lageplan und ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11 BauVorlVO),
  • die Bauzeichnungen (§ 12 BauVorlVO),
  • die Baubeschreibung (Vordruck 240 002) und Betriebsbeschreibung (§ 13 BauVorlVO),
  • die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der BauO LSA nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gem § 65 Abs. 3 Nr. 3 der BauO LSA,
  • der Nachweis der Standsicherheit (§ 14 BauVorlVO), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der BauO LSA beantragt hat (§ 3 Nr. 5 BauVorlVO), Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges gemäß § 3 Nr. 4 BauVorlVO) (bitte Vordruck 240 012),
  • der Nachweis des Brandschutzes (§ 15 BauVorlVO), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, (§ 3 Nr. 6 BauVorlVO),
  • die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt

Sonstige Unterlagen z.B.

  • Berechnung des zulässigen, vorhandenen und geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält,
  • Berechnung der anrechenbaren Kosten nach BauGVO,
  • Berechnung des Bruttorauminhaltes nach BauGVO,
  • Feuerwiderstandsdauer der Bauteile / Brandschutzkonzept,
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung, Listeneintrag für qualifizierte Tragwerks- oder Brandschutzplaner,
  • Vorlage für Vorhaben an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen,
  • Vollmachten
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