Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA)
Der/Die Bauherr(in) hat mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Aufnahme zur Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher nutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger(in) die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Leitungen
zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (vgl. § 81 BauO LSA).
Voraussetzungen
- Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung (nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen),
- Brandschutznachweis (wenn nicht bauaufsichtlich geprüft; nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen mit wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung),
- Nachweis Vollmacht (falls erforderlich)
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung
Was wird benötigt?
- Registrierung
Weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO LSA)
- Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauVorlVO)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VVTB)
- Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VVTB)-Anlage
- Weiterführende Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales