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Verlängerung Vorbescheid nach § 74 BauO LSA beantragen

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Vorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Vorbescheid um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung des Vorbescheides ist gebührenpflichtig.

Vorgehen

Zur Verlängerung eines Vorbescheides gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Reichen Sie den Antrag online ein.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung oder einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Bauvoranfrage vorgeschrieben ist oder deren Stellungnahme für die Beurteilung des Antrags notwendig ist.
  • Anschließend erhalten Sie die Verlängerung des Vorbescheides sowie einen Gebührenbescheid digital über Ihr Portalpostfach.
  • Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung oder einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren.

Voraussetzungen

  • gültiger Vorbescheid
  • Einhaltung der Verlängerungsfrist von drei Jahren seit Ausstellung des Vorbescheides
  • die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert
  • der Antrag ist vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen

Gebühren

Die Gebühr für die Verlängerung eines Vorbescheides nach § 74 Satz 3 BauO LSA beträgt nach Ziff. 2.2 der Baugebührenverordnung (BauGVO) bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 (75 % von 75 € bis 2.500 €)
mindestens 50 €

Bearbeitungsdauer

keine Fristen geregelt

Fristen

Verlängerung des Bauvorbescheids um jeweils bis zu 1 Jahr möglich

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