Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu einem Jahr beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt werden.
Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anzuzeigen.