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Verfahrensfreie Beseitigung einer Anlage nach § 60 BauO LSA anzeigen

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten

Die Anzeige der Beseitigung von Gebäuden und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung vorzulegen. Die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage gilt als Änderung und bedarf einer Baugenehmigung.

Nach § 60 Abs. 3 BauO LSA ist die Beseitigung von folgenden Anlagen verfahrensfrei:

  1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
  2. freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3,
  3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde an­zuzeigen. Wenn diese keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Mo­natsfrist mit den Arbeiten begonnen werden. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude an­gebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit not­wendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Bei einer Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Mög­lich­keiten.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Fügen Sie gegebenenfalls noch notwendige Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige online ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klar­stel­lung ebenfalls über das Online-Portal ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige.
  • Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.

Voraussetzungen

Sie benötigen folgende Unterlagen für eine Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung ei­ner Anlage:

  1. Auszug Amtliche Liegenschaftskarte,
  2. Lageplan,
  3. Erhebungsbogen für Baustatistik,
  4. Nachweis Vertretervollmacht des Bauherrn,
  5. Sonstige Anlagen,
  6. Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden ist die Beteiligung eines qualifizierten Tragwerk­planers erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vor der Beseitigung anzuzeigen.

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Sie eine Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst, ob Sie das Bauvorhaben verfahrensfrei beseitigen dürfen (§ 60 Abs. 3 BauO LSA – siehe oben).

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