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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten

Für einen Online-Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Bauunterlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ebenfalls digital einreichen. Nach Ausfüllen des Antrages müssen die weiteren notwendigen amtlichen Bauvorlagen­vordrucke ausgefüllt und hochgeladen werden. 

Nach § 67 BauO LSA ist der Bauantrag schriftlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, ist eine elektronische Antragstellung entsprechend § 84 Abs. 7 BauO LSA i.V.m. der Verordnung über die elektronische Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen sowie der Bekanntgabe von Bescheiden (Elektronische Bauverfahrensverordnung - EBauVO) zulässig.

In Sachsen-Anhalt hat der Bauherr das Wahlrecht, eine Prüfeinschränkung nach § 62 Satz 2 BauO LSA zu beantra­gen. Zu den rechtlichen Konsequenzen lassen Sie sich bitte umfassend von Ihrem Entwurfsverfasser beraten.

Was wird benötigt? Erforderliche Unterlagen für eine Baugenehmigung nach § 3 BauVorlVO:

1.     der Lageplan und ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11 BauVorlVO),

2.     die Bauzeichnungen (§ 12 BauVorlVO),

3.     die Baubeschreibung (Vordruck 240 002) und Betriebsbeschreibung (§ 13 BauVorlVO),

4.     die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der BauO LSA nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gem. § 65 Abs. 3 Nr. 3 der BauO LSA,

 

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

5.       der Nachweis der Standsicherheit (§ 14 BauVorlVO), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der BauO LSA beantragt hat (§ 3 Nr. 5 BauVorlVO), Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges gemäß § 3 Nr. 4 BauVorlVO) (bitte Vordruck 240 012 verwenden),

6.     der Nachweis des Brandschutzes (§ 15 BauVorlVO), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, (§ 3 Nr. 6 BauVorlVO),

7.     die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

8.     bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung sowie,

9.     die Unterlagen und Nachweise mit den erforderlichen Angaben zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind und nicht bereits in den o.g. Bauvorlagen enthalten sind (z.B. Unterlagen zum Naturschutz, Immissionsschutz, Denkmalschutz).

10.  Sonstige Unterlagen z.B.

  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung, Listeneintrag für qualifizierte Tragwerks- oder Brandschutzplaner,
  • Vorlage für Vorhaben an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen,
  • Statistischer Erhebungsbogen (Bautätigkeitsstatistik),
  • Vollmacht Bauherr/in für Vertreter/in,
  • Nachweis des Sicherungsmittels, z.B. Bankbürgschaft,
  • Link Bautätigkeitsstatistik: https://www.statistik-bw.de/baut/

 

Für Werbeanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich (§ 5 BauVorlVO)

1.       der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 11 BauVorlVO) mit Einzeichnung des Standortes,

2.       die Bauzeichnung (§ 12 BauVorlVO) und Baubeschreibung (§ 13 BauVorlVO) (Vordruck 240 003),

3.       die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der BauO LSA nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der BauOLSA,

4.       der Nachweis der Standsicherheit (§ 14 BauVorlVO), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 BauOLSA beantragt.

 

Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. Zur Darstellung der Werbeanlage und ihrer Umgebung kann auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage beigefügt werden.

In der Beschreibung sind die Art, die Dauer, die Intensität von Beleuchtung oder Wechselbeleuchtung oder – folge, die Werkstoffe sowie die Abstände zu anderen Werbeanlagen, öffentlichen Verkehrsflächen und – anlagen anzugeben.

Amtliche Vorlagen (Vordrucke), die im bauaufsichtlichen Verfahren zu verwenden sind, sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. Sie werden vom Ministerium für Infrastruktur und Digitales bereitgestellt.

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