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Mitteilung über Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA)

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Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder geneh­migungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufneh­men. Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrens­frei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig. Sie können innerhalb von drei Monaten ab dem angezeigten Baubeginndatum mit der Bau­aus­füh­rung beginnen, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes verfügt.

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die bevollmächtigte Be­zirks­schornsteinfeger(in) die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Ab­gasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Nutzbar­keit der Leitungen zur Abfüh­rung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (§ 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA).

Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhen­lage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie technische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvor­habens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Geneh­migungsfreistellung vorliegt.

Erforderlichen Unterlagen

Spätestens mit der Baubeginnanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nach­weise einreichen.

  • Erklärung des Tragwerkplaners,
  • Bautechnische Nachweise,
  • Nachweis Vertreterbefugnis (bei Bedarf),
  • Nachweis Vollmacht (bei Bedarf)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Anzeigefrist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederauf­nahme der Bauausführung

Hinweise / Besonderheiten

Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungs­widrigkeit geahndet werden.

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