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Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA)

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Der/Die Bauherr(in) hat mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Aufnahme zur Nut­zung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversor­gungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher nutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die bevollmächtigte Bezirks­schornsteinfeger(in) die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Leitungen
zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (vgl. § 81 BauO LSA).

Voraussetzungen

  • Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung (nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen),
  • Brandschutznachweis (wenn nicht bauaufsichtlich geprüft; nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen mit wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung),
  • Nachweis Vollmacht (falls erforderlich)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung

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