Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) bestimmt, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen, soweit das Vorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist (§§ 60, 61 BauO LSA) bzw. nichts anderes bestimmt ist (§§ 59, 75,76 BauO LSA). Sie unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten: Genehmigungsfreistellung (§ 61 BauO LSA), Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA).
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anzuzeigen.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu einem Jahr beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung
Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens schriftlich beantragt werden (§ 74 BauO LSA), z.B. ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist
Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.