Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) bestimmt, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen, soweit das Vorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist (§§ 60, 61 BauO LSA) bzw. nichts anderes bestimmt ist (§§ 59, 75,76 BauO LSA). Sie unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten: Genehmigungsfreistellung (§ 61 BauO LSA), Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA).
Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens schriftlich beantragt werden (§ 74 BauO LSA), z.B. ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist
Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.