Verlängerung Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA)
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Vorgehen
Für die Verlängerung einer Baugenehmigung gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Reichen Sie den Antrag online ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung oder einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren.
- Bestehen Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Baugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann.
- Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dann die Verlängerung der Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid über Ihr Portalpostfach. Alternativ können Sie die Verlängerung der Baugenehmigung auch postalisch erhalten.
- Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung oder einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren.
Voraussetzungen
- Ihnen liegt eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vor.
- Die Antragsfrist wird eingehalten.
- Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (per Onlineservice oder in Textform),
- Vollmacht (bei Bedarf)
Gebühren
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.
Höhe der Gebühr nach Ziff. 1.8 der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1. bis 1.7 für je angefangene 500 € des anrechenbaren Bauwertes 5 €
mindestens 50 €.
Fristen
Für die Baugenehmigung gelten folgende Fristen:
- Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Baugenehmigung,
- Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu 1 Jahr möglich
Weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO LSA)
- Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauVorlVO LSA)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VVTB)
- Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VVTB)-Anlage
- Weiterführende Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales