Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten
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- Als Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauherrin oder Bauherr eines beheizten oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nach dessen Errichtung nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhält.
- Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Sie müssen die Erfüllungserklärung abgeben, nachdem die Maßnahme beendet wurde.
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Nachweis erbringen, welcher die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei genehmigungspflichtigen Neubauten bestätigt. Dies ist erforderlich, wenn Sie ein Gebäude neu gebaut haben.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Legen Sie der Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich die Erfüllungserklärung vor oder beauftragen Sie die sachkundige Person mit der Erstellung und Abgabe der Erfüllungserklärung über diesen Onlinedienst.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Erfüllungserklärung anschließend auf Vollständigkeit.
Voraussetzungen
Dieser Onlinedienst ist an Ausstellungsberechtigen für Energieausweise nach § 88 GEG gerichtet, die für die Gebäudeeigentümer die Erfüllungserklärungen erstellen und einreichen, oder Sie sind Eigentümer/in oder Bauherr/in und möchten eine bereits vorhandene Erfüllungserklärung einreichen.
Erforderliche Unterlagen
Energieausweis, Berechnungsdokumentation, Unternehmererklärung für geänderte Bauteile, Befreiungen und ggf. weitere Unterlagen.
Kosten
Kostenart: kostenfrei
Fristen
Bitte reichen Sie die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Hinweise/Besonderheiten
Bitte achten Sie darauf, eventuelle Nachweise und Anlagen beizufügen.
Bitte melden Sie sich zunächst an.