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Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten

Durchschnittliche Lesedauer:
1 Minute
  • Als Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauherrin oder Bauherr eines beheizten oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nach dessen Errichtung nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhält.
  • Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Sie müssen die Erfüllungserklärung abgeben, nachdem die Maßnahme beendet wurde.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen einen Nachweis erbringen, welcher die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei genehmigungspflichtigen Neubauten bestätigt. Dies ist erforderlich, wenn Sie ein Gebäude neu gebaut haben.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Legen Sie der Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich die Erfüllungserklärung vor oder beauftragen Sie die sachkundige Person mit der Erstellung und Abgabe der Erfüllungserklärung über diesen Onlinedienst.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Erfüllungserklärung anschließend auf Vollständigkeit.

Voraussetzungen

Dieser Onlinedienst ist an Ausstellungsberechtigen für Energieausweise nach § 88 GEG gerichtet, die für die Gebäudeeigentümer die Erfüllungserklärungen erstellen und einreichen, oder Sie sind Eigentümer/in oder Bauherr/in und möchten eine bereits vorhandene Erfüllungserklärung einreichen.

Erforderliche Unterlagen

Energieausweis, Berechnungsdokumentation, Unternehmererklärung für geänderte Bauteile, Befreiungen und ggf. weitere Unterlagen.

Kosten

Kostenart: kostenfrei

Fristen

Bitte reichen Sie die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Hinweise/Besonderheiten

Bitte achten Sie darauf, eventuelle Nachweise und Anlagen beizufügen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

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Als Eigentümer eines beheizten und/oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nach dessen Errichtung nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des GEG einhält.