Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude
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Als Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Sie müssen die Anforderungen in folgenden Fällen nachweisen:
- Sie haben Außenbauteile in einem gewissen Umfang erneuert,
- Sie haben Außenbauteile in einem gewissen Umfang ersetzt,
- Sie haben Außenbauteile in einem gewissen Umfang erstmalig eingebaut,
- Sie haben beheizte oder gekühlte Räume erweitert oder ausgebaut.
Das Gebäude muss dann energetisch neu berechnet werden. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Sie müssen die Erfüllungserklärung abgeben, nachdem die Maßnahme beendet wurde.
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Nachweis erbringen, welcher die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei genehmigungspflichtigen Bestandbauten bestätigt. Dies ist erforderlich, wenn an den Außenbauteilen des Gebäudes
Änderungen ausgeführt wurden, das Gebäude energetisch bewertet wurde, oder sich die beheizte/gekühlte Fläche des Gebäudes verändert hat. - Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Legen Sie der Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung der Baumaßnahmen unverzüglich die Erfüllungserklärung vor oder beauftragen Sie die sachkundige Person mit der Erstellung und Abgabe der Erfüllungserklärung über diesen Onlinedienst.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Erfüllungserklärung anschließend auf Vollständigkeit.
Voraussetzungen
Dieser Onlinedienst ist an Ausstellungsberechtigen für Energieausweise nach § 88 GEG gerichtet, die für die Gebäudeeigentümer die Erfüllungserklärungen erstellen und einreichen oder an Eigentümer, die eine vorhandene Erfüllungserklärung einreichen wollen.
Erforderliche Unterlagen
Energieausweis, Berechnungsdokumentation, Unternehmererklärung für geänderte Bauteile, Befreiungen und ggf. weitere Unterlagen.
Kosten
Kostenart: kostenfrei
Fristen
Bitte reichen Sie die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung der Maßnahme bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Hinweise/Besonderheiten
Bitte achten Sie darauf, eventuelle Nachweise und Anlagen beizufügen.
Bitte melden Sie sich zunächst an.