Mitteilung über Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA)
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Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig. Sie können innerhalb von drei Monaten ab dem angezeigten Baubeginndatum mit der Bauausführung beginnen, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes verfügt.
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger(in) die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat (§ 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA).
Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie technische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Voraussetzungen
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.
Erforderlichen Unterlagen
Spätestens mit der Baubeginnanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
- Erklärung des Tragwerkplaners,
- Bautechnische Nachweise,
- Nachweis Vertreterbefugnis (bei Bedarf),
- Nachweis Vollmacht (bei Bedarf)
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Anzeigefrist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauausführung
Hinweise / Besonderheiten
Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was wird benötigt?
- Registrierung
Weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO LSA)
- Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO LSA)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VVTB)
- Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VVTB)-Anlage
- Weiterführende Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales